Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung muss der Versicherte 3 Jahre Pflichtbeiträge und 5 Jahre allgemeine Wartezeit nachweisen. Als teilweise erwerbsgemindert gelten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich mindestens drei aber keine sechs Stunden tätig sein können. Als voll erwerbsgemindert gelten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich keine drei Stunden tätig sein können.
Jeder Versicherte, der das ordentliche Rentenalter erreicht (derzeit 65 Jahre) und 5 Jahre Versicherungszeit (allgemeine Wartezeit) nachweisen kann, hat Anspruch auf Altersrente. Ab 2012 bis 2023 wird das Renteneintrittsalter der Regelaltersrente jährlich um einen Monat erhöht. Ab 2024 bis 2029 wird das Renteneintrittsalter jährlich um zwei Monate bis auf 67 Jahre erhöht. Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege (Pflichtzeiten wegen Arbeitslosigkeit werden nicht berücksichtigt), können weiterhin mit 65 Jahren Altersrente ohne Abschlag beziehen. Jeder Versicherte, der vorzeitig in Rente geht, muss mit lebenslangen Abschlägen rechnen. Wer später in Rente geht kann mit lebenslangen Zuschlägen rechnen.
Versicherte der Geburtsjahrgänge 1945 und früher können mit Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Altersrente nach Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen, wenn mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeführt wurde, die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird und innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Rentenbeitragszahlungen sowie 15 Jahre Versicherungszeit (allgemeine Wartezeit) nachgewiesen werden können. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 wird ab 2006 die Altersgrenze für die Inanspruchnahme in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Anspruchberechtigt sind Witwer und Witwen, die nicht wieder geheiratet haben. Sie haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Hinterbliebenenrente in Höhe von 25 % der Rente des verstorbenen Ehepartners, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Anspruch auf große Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 % der Rente des verstorbenen Ehepartners hat, wer älter als 45 Jahre oder vermindert erwerbsfähig ist, für ein behindertes Kind sorgt oder ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht.
Ist die Laufzeit der Ehe geringer als ein Jahr, haben Hinterbliebene im Regelfall keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Für Hinterbliebene unter 40 Jahren bzw. bei einer Heirat nach dem 01. Januar 2002 besteht der Anspruch auf kleine Hinterbliebenenrente für max. 24 Kalendermonate und bei der großen Hinterbliebenenrente ist die Höhe der Hinterbliebenenrente auf 55% der Rente des verstorbenen Ehepartners begrenzt.
Es gibt verschiedene Gründe für eine Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle haben eins gemeinsam, der Rentenanspruch muss über einen Antrag geltend gemacht werden. Damit wird das Rentenverfahren beim Rentenversicherungsträger eingeleitet. Der Antrag auf Altersrente sollte mindestens drei Monate vor Erreichen des entsprechenden Lebensalters gestellt werden.
Anspruchberechtigt sind leibliche Kinder, Stief und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihr/ ihm überwiegend unterhalten wurden. Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Während der Schul- oder Berufsausbildung, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder bei Behinderung, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, ist eine Waisenrente bis zum 27. Lebensjahres möglich. Die Halbwaisenrente wird nach dem Tod eines Elternteils und die Vollwaisenrente nach dem Tod beider Elternteile gezahlt, sofern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde. Bei Tod der/des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls gilt mit Zahlung eines Pflichtbeitrags die allgemeine Wartezeit als vorzeitig erfüllt.